Satzung und Gebührenordnung

Gebührenordnung

Im Rahmen Gründungs- und Mitgliederversammlung wurde von der Mitgliederversammlung folgende Gebührenordnung beschlossen:

Die anwesenden Mitglieder beschlossen mit Stimmenmehrheit

I. Den jährlichen Mitgliedsbeitrag wie folgt festzusetzen:

Jahresbeitrag pro Person 350,00 €
Jugendliche 15 – 21 Jahre 175,00 €
Kinder bis vollendetem 14. Jahr 10,00 €

Die Beiträge werden jährlich einmal bis spätestens 31. Januar des laufenden Kalenderjahres erhoben. Mitglieder die nach dem 01.01. eines Jahres dem Verein beitreten, zahlen den Beitrag anteilig, der Beitrittsmonat wird als ein voller Monat gerechnet.

II. Aufnahmegebühr

Jedes Mitglied hat bei Aufnahme in den Verein eine Gebühr in Höhe von 150,00 €  zu entrichten. Dem Verein beitretende Mitglieder haben eine einmalige Einstandsgebühr in Höhe
von 1000,00 € zu leisten. (wenn mindestens 20 Gründungsmitglieder) Diese Einstandsgebühr ist zweckgebunden für die Instandsetzung anzuschaffender oder in
Halterschaft übernommener historischer Flugzeuge zu verwenden.

III. Umlage

Die Mitglieder haben jährlich folgende Umlagen zu zahlen:

  1. Bruchfonds 100,00 € (Selbstbehalt bei Kaskoversicherung)(ohne Kasko = notwendige Reparaturen)
  2. sonstige Umlage 100,00 € (es fällt ganz sicher etwas außergewöhnliches an)

IV. Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder

Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sie unterstützen den Verein. Der jährliche Beitrag für Fördermitglieder beträgt 10,00 € ,sowie für nicht bereits DAEC-Mitglieder zusätzlich 60,00 € pro Jahr.

V. Pflichtstunden

Jedes Mitglied hat pro Jahr Arbeitsleistungen im Rahmen der Erfüllung des Vereinszweckes zu erbringen. Ausgenommen von der Verpflichtung sind Fördermitglieder und Kinder/Jugendliche
bis 18 Jahre. Der Umfang der jährlichen Pflichtstunden beträgt 10 Stunden. Pflichtstunden, welche nicht geleistet werden, sind mit 10,00 € je Stunde zu entgelten.

 

Vereinssatzung

Präambel

Der Verein verfolgt den Zweck, den Flugsport mit historischen Flugzeugen zu fördern und zu betreiben, sowie historische Flugzeuge in einem betriebsfähigen, d.h. flugfähigem Zustand
zu erhalten.

Befähigte Piloten sollen in die Bedienung dieser Flugzeuge eingewiesen werden. Dem breiten Publikum sollen diese Flugzeuge vorgestellt und technische Details nahe gebracht
werden. Vor allem Jugendliche sollen für diese Technik interessiert und als künftige Piloten herangezogen werden.

In diesem Sinne ergibt sich folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “ Historische Flugzeuge Sachsen e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Löbnitz / OT Roitzschjora und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereines

  1. Zweck des Vereins ist es, den Flugsport mit historischen Flugzeugen zu pflegen, zu fördern
    und zu verbreiten.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Pflege und Wartung historischer Flugzeuge
    2. Abhalten von geordneten Flugsportübungen
    3. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
    4. den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Sie haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person
    darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
    hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

Der Verein wird Mitglied im „Luftsportverband Sachsen e.V.“ und im „Deutschen Aero Club e.V.“,
und im Landessportbund Sachsen e.V.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
    Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand des Vereins entscheidet über
    die Aufnahme.
    Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen
    Vertreters aufgenommen werden.
    Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungs-
    bescheides schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die in der nächsten ordentlichen Mit-
    gliederversammlung entschieden wird. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird
    schriftlich mitgeteilt.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und
    ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den
    Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt
    oder wiederholt Sicherheitsbestimmungen des Flugbetriebes verletzt.
    Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet
    endgültig. Das Mitglied ist zu der Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Gebührenordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden
Beiträge und sonstigen Gebühren regelt.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvor-
    sitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereines auf und entscheidet
    Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
    insbesondere:

    1. Wahl des Vorstandes
    2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplanes
    4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    6. Erlass der Gebührenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    7. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen
    Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt, so oft es
    erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins dies
    erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
    anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
    Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht bei
    Beschlussfassungen.
  6. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Versammlungsführer
    und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne
    § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung ist der Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende
    Vorsitzende und der Schatzmeister jeweils alleinvertretungsberechtigt.
  3. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unter-
    zeichnen.
    Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der
    Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
    anwesenden Mitglieder wirksam.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von
    vier Jahren gewählt.
    Die Wiederwahl oder Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung
    sind zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Vorstand
    aus, ist durch die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats ein neues Vorstandsmitglied
    zu wählen.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet
    die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und
    zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der
    Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
    Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten
    erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom
    Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner
    Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens
    mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das gesamte Ver-
    mögen an den Luftsportverband Sachsen e.V., und zwar mit der Auflage, es entsprechend
    seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

 

Riesa, am 03.12.2010
Unterschriften der Gründungsmitglieder :
Utz Elsner, Gunter Scholz, Roland Schmidt, Gudruch Herbich, Jan Meißner, Gerold Weber, Klaus Allin, Heidi Rehwagen