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Satzung |
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Präambel |
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Der Verein verfolgt den Zweck, den Flugsport mit historischen Flugzeugen
zu fördern und zu |
betreiben, sowie historische Flugzeuge in einem betriebsfähigen, d.h.
flugfähigem Zustand |
zu
erhalten. |
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Befähigte Piloten sollen in die Bedienung dieser Flugzeuge eingewiesen
werden. |
Dem breiten Publikum sollen diese Flugzeuge vorgestellt und technische
Details nahe gebracht |
werden. Vor allem Jugendliche sollen für diese Technik interessiert
und als |
künftige Piloten herangezogen werden. |
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In diesem Sinne ergibt
sich folgende Satzung: |
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§ 1 |
Name, Sitz,
Geschäftsjahr |
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1. |
Der Verein führt den Namen " Historische Flugzeuge Sachsen e.V.". |
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2. |
Er
hat seinen Sitz in Löbnitz / OT Roitzschjora und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. |
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3. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 2 |
Zweck des Vereines |
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1. |
Zweck des Vereins ist es, den Flugsport mit historischen Flugzeugen zu
pflegen, zu fördern |
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und zu verbreiten. |
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2. |
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: |
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-
Pflege und Wartung historischer Flugzeuge |
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-
Abhalten von geordneten Flugsportübungen |
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-
die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen |
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-
den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen. |
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§ 3 |
Steuerbegünstigung |
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1. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des |
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Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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2. |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die |
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Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. |
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Sie haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das
Vereinsvermögen. Keine Person |
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darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig |
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hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§ 4 |
Zugehörigkeit zu einem
Spitzenverband |
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Der Verein wird Mitglied im "Luftsportverband Sachsen e.V." und im
"Deutschen Aero Club e.V.", |
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und im Landessportbund Sachsen e.V. |
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§ 5 |
Mitgliedschaft |
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1. |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person
werden. |
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Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand des
Vereins entscheidet über |
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die Aufnahme. |
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Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher
Zustimmung des gesetzlichen |
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Vertreters aufgenommen werden. |
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Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach
Zugang des Ablehnungs- |
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bescheides schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die in der
nächsten ordentlichen Mit- |
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gliederversammlung entschieden wird. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung wird |
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schriftlich mitgeteilt. |
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2. |
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand und |
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ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich. |
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3. |
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
wenn es den |
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Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem
Verein nicht nachkommt |
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oder wiederholt Sicherheitsbestimmungen des Flugbetriebes verletzt. |
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Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet |
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endgültig. Das Mitglied ist zu der Mitgliederversammlung einzuladen und
anzuhören. |
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§ 6 |
Mitgliedsbeitrag |
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Die Mitgliederversammlung erlässt eine Gebührenordnung, die die Höhe der
jährlich zu zahlenden |
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Beiträge und sonstigen Gebühren regelt. |
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§ 7 |
Organe des Vereins |
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1. |
Mitgliederversammlung |
2. |
Vorstand |
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§ 8 |
Mitgliederversammlung |
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1. |
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom
Vorstandsvor- |
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sitzenden geleitet. |
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2. |
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des
Vereines auf und entscheidet |
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Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören |
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insbesondere: |
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a. |
Wahl des Vorstandes |
b. |
Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit |
c. |
Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und
Investitionsplanes |
d. |
Beschlussfassung über den Jahresabschluss |
e. |
Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes |
f. |
Erlass der Gebührenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist |
g. |
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des
Vereins |
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3. |
Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe
der vorläufigen |
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Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie
tagt, so oft es |
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erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. |
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4. |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das
Interesse des Vereins dies |
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erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von
Gründen verlangen. |
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5. |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder |
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anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. |
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Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Fördermitglieder haben kein
Stimmrecht bei |
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Beschlussfassungen. |
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6. |
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom
Versammlungsführer |
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und vom Protokollführer zu unterschreiben. |
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§ 9 |
Vorstand |
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1. |
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, |
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und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne
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§
26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. |
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2. |
Zur rechtsverbindlichen Vertretung ist der Vorstandsvorsitzende, der
stellvertretende |
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Vorsitzende und der Schatzmeister jeweils alleinvertretungsberechtigt. |
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3. |
Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von dem
Vorstandsvorsitzenden zu unter- |
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zeichnen. |
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Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens 2/3 der |
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Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der |
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anwesenden Mitglieder wirksam. |
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4. |
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
jeweils für die Dauer von |
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vier Jahren gewählt. |
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Die Wiederwahl oder Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die
Mitgliederversammlung |
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sind zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode
aus dem Vorstand |
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aus, ist durch die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats ein
neues Vorstandsmitglied |
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zu
wählen. |
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§ 10 |
Satzungsänderung und
Auflösung |
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1. |
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die
Auflösung entscheidet |
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die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen,
Zweckänderungen und |
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zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens
einen Monat vor der |
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Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. |
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Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Stimmberechtigten |
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erforderlich. |
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2. |
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen
Registerbehörde oder vom |
|
Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und
bedürfen keiner |
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Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den
Mitgliedern spätestens |
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mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. |
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3. |
Bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt
das gesamte Ver- |
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mögen an den Luftsportverband Sachsen e.V., und zwar mit der Auflage, es
entsprechend |
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seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar
gemäß § 2 zu verwenden. |
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Riesa, am 03.12.2010 |
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Unterschriften der Gründungsmitglieder : |
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Utz Elsner |
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Gunter Scholz |
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Roland Schmidt |
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Gudruch Herbich |
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Jan Meißner |
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Gerold Weber |
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Klaus Allin |
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Heidi Rehwagen |
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